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   BFH, 06.11.1986 - VI B 39/86   

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https://dejure.org/1986,10723
BFH, 06.11.1986 - VI B 39/86 (https://dejure.org/1986,10723)
BFH, Entscheidung vom 06.11.1986 - VI B 39/86 (https://dejure.org/1986,10723)
BFH, Entscheidung vom 06. November 1986 - VI B 39/86 (https://dejure.org/1986,10723)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 18.10.1983 - VI R 180/82

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind dann keine Werbungskosten,

    Auszug aus BFH, 06.11.1986 - VI B 39/86
    Zwar hat sich das FG für seine Entscheidung im wesentlichen den Gründen des Urteils des beschließenden Senats vom 18. Oktober 1983 VI R 180/82 (BFHE 139, 518, BStBl II 1984, 110) angeschlossen, ohne dieses Urteil jedoch zu zitieren.
  • FG Rheinland-Pfalz, 22.11.2001 - 6 K 1024/00

    Schätzung der beruflichen Nutzung eines privat angeschafften Computers

    Die Anmietung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers kann aus berufsbedingten Gründen dann in Betracht kommen, wenn das Vorhandensein eines Arbeitszimmers für die Erwerbstätigkeit notwendig erscheint und für die hiernach erforderliche Einrichtung eines Arbeitszimmers entweder keine ausreichenden und geeigneten Räumlichkeiten in der eigenen Wohnung zur Verfügung stehen oder die Eigenart des Berufs (z. B. Einsatzbereitschaft; Nachtarbeit) bzw. die Entfernung zum Wohnort, die Anmietung eines Raumes in der Nähe der Arbeitsstätte erforderlich macht (vgl. BFH-Beschluss vom 6. November 1986 VI B 39/86, BFH/NV 1987, 167).
  • FG München, 14.12.2001 - 1 K 1209/00

    Außerhäusliches Arbeitszimmer eines Flugkapitäns; Einkommensteuer 1997

    Ist in diesen Fällen die tägliche Rückkehr in die Hauptwohnung jederzeit möglich und deshalb naheliegend, ist davon auszugehen, dass das Arbeitszimmer bzw. die Zweitwohnung allein für berufliche Zwecke genutzt wird, und der Steuerpflichtige ausschließlich in seiner Hauptwohnung wohnt (vgl. Beschluss des BFH vom 6.11.1986 VI B 39/86, BFH/NV 1987, 167, und Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 17.6.1998 5 K 298/97, EFG 1998, 1390).
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